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Dein Abschluss bei uns

Hier findest du deinen ganz persönlichen Weg für einen Schulabschluss

Vorraussetzungen

§ 147a

Gemeinschaftsschule

  • An der Gemeinschaftsschule können Schüler entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, denRealschulabschluss, den schulischen Teil der Fachhochschulreife sowie die allgemeineHochschulreife erwerben.

  • Bei Errichtung der Gemeinschaftsschule hat der Schulträger ein pädagogisches Konzept vorzulegen. Basierend auf einer Ausgangsanalyse der Schulsituation sollen in dem Konzept unter Berücksichtigung der heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft und mit dem Ziel einer bestmöglichen individuellen Förderung aller Schüler sowie deren ganzheitlicher Kompetenzentwicklung

1.  die Formen klasseninternen gemeinsamen Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8, gegebenenfalls auch eines über

    die Klassenstufe 8 hinausgehenden binnendifferenzierenden Unterrichts,

2. die auf unterschiedliche Anspruchsebenen bezogene Differenzierung,

3. die Rhythmisierung des Schulalltags,

4. die Formen und Methoden der Lernstandserhebung und Dokumentation,

5. die Gestaltung der Information und Beratung der Eltern und der Schüler,

6. die außerunterrichtlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote,

7. die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern sowie

8. die bei einer Schulartänderung zur Gemeinschaftsschule erforderlichen weiteren Maßnahmen der jeweiligen Schule

beschrieben werden. Im Ergebnis der Ausgangsanalyse der Schulsituation sollen die zur Umsetzung des jeweiligen pädagogischen Konzepts geeigneten personellen und sächlichen Bedingungen einschließlich der Lerngruppengröße dargestellt werden. Für eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe hat der Schulträger in dem Konzept ein

Gymnasium zu bestimmen, welches im Einzugsgebiet der Gemeinschaftsschule liegen soll und mit dieser zusammenarbeitet. Neben dem pädagogischen Konzept soll das Leitbild der Schule formuliert werden; die schulinterne Lehr- und Lernplanung sowie der Fortbildungsplan für die Lehrkräfte sollen ausgewiesen werden.

 

  • Ein Schüler der Gemeinschaftsschule rückt bis in die Klassenstufe 8 ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Die erste Versetzungsentscheidung erfolgt in die Klassenstufe 9. Für die Versetzung in der Gemeinschaftsschule gilt § 51 entsprechend. - Änderung ab dem Schuljahr 2025/26: Schüler ab Klasse rück nur mit Versetzungsentscheid in die nächsthöhere Klassenstufe auf 

  • Am Ende der Klassenstufe 7 werden die Eltern und Schüler im Rahmen eines Zeugnisgesprächs zur weiteren Schullaufbahn informiert und beraten.

  • In den Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 werden die Leistungen nach § 59 Abs. 1 und 2 bewertet und können zusätzlich verbal eingeschätzt werden. Für die Anforderungen in den Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 sowie für deren Bewertung ist das individuelle  Leistungsprofil zugrunde zu legen. Ab der Klassenstufe 8 erhalten die Schüler Noten, die den Anspruchsebenen I bis III zugeordnet sind, wobei Anspruchsebene I auf den Hauptschulabschluss, Anspruchsebene II auf den Realschulabschluss und Anspruchsebene IIIauf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bezogen ist. Abweichend von den Sätzen 1und 2 kann auf Beschluss der Schulkonferenz in den Klassenstufen 1 bis einschließlich 7 auf eine Bewertung mit Noten verzichtet werden; erbrachte Leistungen werden dann verbal eingeschätzt.

  • Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses gelten § 62 Satz 1 und die §§ 63 bis 66 entsprechend. Für die individuelle Abschlussphase gilt § 54 Abs. 10 entsprechend.

  • Schüler, die den Realschulabschluss anstreben, müssen am Ende der Klassenstufe 8 in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note 'ausreichend' und auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene I mindestens die Note 'gut' erreicht haben. Noten auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III werden hierbei mit einer Note besser angesetzt. Für die Auf-nahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend; die Anspruchsebene III wird dabei behandelt wie die Anspruchsebene II. Die §§ 67 und 68 gelten entsprechend; § 68 gilt mit der Maßgabe, dass der Realschulabschluss erworben wird.

  • Ab Klassenstufe 9 werden Schüler, die sich auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III unterrichtet; § 125 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 5, § 126 Nr. 1, 2 und 5 sowie die §§ 128, 129, 131 und 132 gelten entsprechend. Für die Oberstufe und das Abitur gilt der Achte Teil Erster und Zweiter Abschnitt. Für die Aufnahme von Schülern mit Realschulabschluss in die Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt für die Anspruchsebene III entsprechend.

 

Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 10 bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 10a.

 

  • Für die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule gilt § 122 entsprechend. Für Abschlusszeugnisse bis einschließlich Klassenstufe 10 und Abgangszeugnisse findet § 61 entsprechende Anwendung.

Abschluss

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